Diese Gesetze müssen KMU im Webshop beachten Immer mehr Firmen führen eigene Onlineshops. Damit sie auch rechtskonform sind, müssen sie diese ausgewählten rechtlichen Grundlagen einhalten.

Immer mehr Firmen führen eigene Onlineshops. Damit sie auch rechtskonform sind, müssen sie diese ausgewählten rechtlichen Grundlagen einhalten.

 

Während die technischen Anforderungen für einen Webshop heute überschaubar sind, können sie rechtliche Fallstricke beinhalten. Bild: unsplash.com

Die Pandemie hat sowohl die Kundschaft wie auch Handelsunternehmen vermehrt in die Onlinewelt geführt. Die Einrichtung eines eigenen Webshops bedingt heutzutage auch keine komplizierte Programmierarbeit mehr, sondern es gibt eine Vielzahl an Webshop-Lösungen, die ein schnelles und mehr oder weniger einfaches Aufsetzen ermöglichen. Während die technischen Anforderungen überschaubar sind, können die rechtlichen Anforderungen den einen oder anderen Fallstrick beinhalten. Für Laien ist die Orientierung im «Paragraphen-Dschungel» auch dadurch erschwert, dass die Regelungen zum Onlinehandel nicht in einem Gesetz konsolidiert sind, sondern je nach Thematik verschiedene Gesetze und Verordnungen zur Anwendung kommen.

In diesen Gesetzen werden Sie fündig

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen finden sich im:

  • Obligationenrecht (OR), welches Regelungen zu verschiedenen Vertragsformen (Kauf, Miete, etc.) und allgemeine Bestimmungen zu Vertragsschluss, -beendigung und zur Haftung enthält
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit einer spezifischen E-Commerce Bestimmung; sowie in der
  • Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV).

Wenn bestehende Webshop-Lösungen verwendet werden, dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Webshop-Anbieters sowie auch allfälliger Zahlungsdienstleister nicht vergessen werden. Auch wenn AGBs Sie langweilen, sie zu lesen ist in diesem Fall ein Muss.

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das UWG regelt, welche Informationen bei einem Webshop zwingend angegeben werden müssen. Es handelt sich um folgende:

  • Klare und vollständige Angaben über die Identität des Webshop-Betreibers inkl. Kontaktadresse und E-Mail-Adresse. Im Minimum muss also folgende Information zur Verfügung gestellt werden:

Muster AG
Musterstrasse 1
8001 Zürich
[email protected]

Ein reines Kontaktformular, ohne die vorgenannten Angaben ist nicht rechtskonform.

  • Um von Seiten Kundschaft ungewollte Vertragsabschlüsse zu verhindern, muss im Webshop auf die einzelnen technischen Schritte hingewiesen werden, die zu einem solchen Abschluss führen. Der Hinweis ist typischerweise in folgende Information gegliedert:

  • Eingabefehler im Warenkorb müssen vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können.

  • Zu guter Letzt, muss die Bestellung des Kunden oder der Kundin unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt werden.

Auslobung der Ware, insbesondere Preise

Die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) ist nur im Bereich Business-to-Customer (B2C), nicht aber B2B anwendbar. Sie enthält unter anderem detaillierte Regelungen, wie Preise bekanntzugeben sind und was alles im Preis inkludiert sein muss.

Bezüglich Preisangabe für Waren gilt:

  • Es ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken inklusive aller nicht frei wählbarer Zuschläge jeglicher Art bekanntzugeben. Man spricht hier vom «Detailpreis». Nicht frei wählbare Zuschläge sind die Mehrwertsteuer, Urheberrechtsvergütungen, Recyclinggebühren für Elektrogeräte, und alle anderen Zuschläge, die nicht wegbedingt werden können. Versandkosten können separat ausgewiesen werden, da sie in der Regel abhängig vom Bestellumfang sind. Versandkosten und -konditionen müssen ebenfalls leicht sichtbar und gut lesbar ausgewiesen werden.

  • Freiwillige Zusatzkosten sind auf klare und transparente Art und Weise anzugeben. Sollen sie Teil des Vertrags werden, muss der Kunde dazu ausdrücklich sein Einverständnis geben.

  • Handelt es sich um messbare Waren, muss der dem Detailpreis zugrundeliegende Grundpreis angegeben werden. Beispiel: Eglifilet 120g, CHF 9.50 (CHF 7.95/100g). Es gibt diesbezüglich Ausnahmen, welche Sie in der SECO Broschüre «Korrekte Mengen- und Preisangaben» finden.

  • Der Preis und alle für den Preis relevanten Informationen müssen leicht sichtbar und gut lesbar unmittelbar neben der abgebildeten / beschriebenen Ware angegeben werden.

Weitere Themen

Die PBV regelt hinsichtlich Preisgestaltung auch die Vorgaben für die Auslobung von Rabatten und für Preisvergleiche. Insgesamt sind die Vorgaben für den Onlinehandel in der SECO Broschüre «Preisbekanntgabe, Werbung sowie ausgewählte Aspekte des Lauterkeitsrechts für den Onlinehandel mit Waren» auf für juristische Laien verständlich aufbereitet und mit zahlreichen Beispielen versehen. Bei grenzüberschreitendem Handel sind zollrechtliche Fragen im Auge zu behalten und es gilt zu bedenken, dass zwingende rechtliche Bestimmungen im Empfängerland zum Tragen kommen können. Eine gute Übersicht zu allen relevanten rechtlichen Themen finden Sie auf dem KMU-Portal des Bundes.

Claudia Keller ist Rechtsanwältin bei Wenger Vieli AG. Sie ist auf Technologie- und Datenrecht spezialisiert.

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