Libor-Ende: Was KMU jetzt tun sollten Ende 2021 wird der Libor, einer der wichtigsten Referenzzinssätze für Finanztransaktionen, in der Schweiz durch den Saron ersetzt. Gleichwohl ist der Libor noch in vielen Finanzierungsverträgen die Basis für die Zinsberechnung. In manchen Fällen besteht daher Handlungsbedarf.

Ende 2021 wird der Libor, einer der wichtigsten Referenzzinssätze für Finanztransaktionen, in der Schweiz durch den Saron ersetzt. Gleichwohl ist der Libor noch in vielen Finanzierungsverträgen die Basis für die Zinsberechnung. In manchen Fällen besteht daher Handlungsbedarf.

 

London City: Als Nachfolger des Libor (London Inter-Bank Offered Rate) wurde in der Schweiz der Saron (Swiss Average Rate Overnight) bestimmt. Bild: Pixabay

Der Libor (London Inter-Bank Offered Rate) wurde im Jahr 1969 eingeführt und bildet seither eine wichtige Kennzahl im Finanzmarkt. Er wiederspiegelt den durchschnittlichen Zinssatz, zu welchem sich ausgewählte Banken untereinander unbesicherte Kredite gewährt haben oder bereit wären, zu gewähren. Der Libor wird in verschiedenen Finanzverträgen als Basis- oder Referenzzinssatz verwendet. Insbesondere Hauseigentümern dürfte die Libor-Hypothek ein Begriff sein: Dabei setzt sich der Zinssatz aus dem Basiszinssatz Libor, der üblicherweise alle drei Monate angepasst wird, und einer fix vereinbarten Marge zusammen.

2011 wurde bekannt, dass der Libor über Jahre hinweg von den involvierten Banken manipuliert wurde. Diese Manipulationen und die Tatsache, dass der Libor heute primär auf Schätzungen statt auf tatsächlich durchgeführten Transaktionen beruht, führte dazu, dass der Libor für Franken ab 2022 eingestellt und nicht mehr publiziert wird.

Welcher Referenzzinssatz dient als Ersatz für den Libor in der Schweiz?

In der Schweiz wird der Libor ab 1. Januar 2022 durch den Saron (Swiss Average Rate Overnight) ersetzt. Da es zwischen Libor und Saron verschiedene Unterschiede gibt, kann in bestehenden Verträgen ein Verweis auf den Libor nicht einfach durch den Saron ersetzt werden. Im Unterschied zum Libor basiert der Saron beispielsweise auf besicherten Transaktionen. Der Libor beinhaltet demzufolge immer auch eine Risikoprämie als Ausgleich dafür, dass keine Sicherheit gewährt wird. Folglich ist der Saron im Allgemeinen etwas tiefer als der Libor.

Welche Risiken ergeben sich im Zusammenhang mit der Ablösung?

Der Libor wird häufig in Darlehensverträgen (inkl. Hypothekarkredite) und Derivatverträgen als Basiszinssatz verwendet. Sofern in bestehenden Verträgen nicht bereits eine Ersatzregelung vorgesehen wurde, fehlt mit dem Wegfall des Libor die Basis für die Zinsberechnung. Deshalb besteht ab 2022 eine erhebliche Unsicherheit in Bezug auf den geschuldeten Zins und damit ein erhöhtes Risiko von Rechtsstreitigkeiten, falls Sie nicht reagieren.

Welche Verträge sind betroffen?

Betroffen sind primär Finanzverträge. Die bei KMU am häufigsten betroffenen Verträge sind Darlehensverträge. Bei bestehenden Darlehensverträgen, die auf dem Libor basieren, müssen oftmals der Zinssatz neu verhandelt und angepasst werden. Werden neue Darlehensverträge mit variablem Zins mit Laufzeit von über einem Jahr abgeschlossen, ist darauf zu achten, dass der Wegfall des Libor im Vertrag adressiert wird oder diese bereits heute auf dem Saron basieren. Viele Banken bieten inzwischen entsprechende Produkte an.

Wann besteht Handlungsbedarf?

Handlungsbedarf besteht, wenn eine Analyse der bestehenden Verträge ergibt, dass Verträge existieren, deren Laufzeit über 2021 hinausgeht, und die für die Zinsberechnung auf den Libor abstellen. Fehlt in solchen Verträgen eine Ersatzregelung für den Wegfalls des Libor oder führen diese nicht zum gewünschten Ergebnis, müssen das weitere Vorgehen und allfällige Vertragsanpassungen im Einzelfall sorgfältig abgeklärt werden.

Wir empfehlen allfällige Vertragsanpassung bereits jetzt in Angriff zu nehmen und nicht bis Ende 2021 zuzuwarten.

Dr. Martin Peyer ist Rechtsanwalt bei der Wenger Vieli AG. Er ist vorwiegend im Bereich des Banken-, Versicherungs- und Finanzmarktrechts sowie des allgemeinen Gesellschafts- und Handelsrechts tätig.

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