Das Wichtigste zur Mehrwertsteuer Obschon die Schweiz die Mehrwertsteuer schon lange eingeführt hat, tauchen im Berufsalltag der Unternehmer oft Unklarheiten dazu auf. Oft stellt sich die Frage, ob man der Mehrwertsteuer unterstellt ist und wie man abrechnen muss. In diesem Artikel werden diese und weitere Fragen beantwortet.
Obschon die Schweiz die Mehrwertsteuer schon lange eingeführt hat, tauchen im Berufsalltag der Unternehmer oft Unklarheiten dazu auf. Oft stellt sich die Frage, ob man der Mehrwertsteuer unterstellt ist und wie man abrechnen muss. In diesem Artikel werden diese und weitere Fragen beantwortet.
Seit der Einführung der Mehrwertsteuer in der Schweiz sind bereits über 20 Jahre vergangen. Die anfänglich noch absolut formalistische Handhabung der Mehrwertsteuer ist in der Zwischenzeit einer durchaus pragmatischen und praktikablen Auslegung durch die Steuerbehörde gewichen.
Nichtsdestotrotz kann eine systematisch falsche Mehrwertsteuerabrechnung rapide zu existenzbedrohenden Nachsteuerforderungen führen. Folgend sollen kurz die wichtigsten Elemente der Mehrwertsteuer erklärt und ein kurzer Ausblick auf die bevorstehende Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes gewagt werden.
Betroffene Umsätze
Steuerbar sind sämtliche entgeldlich erbrachte Leistungen im Inland. Sofern in der Schweiz mehr als 100’000 Franken steuerbarer Umsatz erzielt wird, ist man steuerpflichtig und man muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registrieren lassen. Erzielt ein Unternehmen weniger als 100’000 Franken steuerbaren Umsatz pro Jahr, ist auch eine freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuer möglich.
Nicht zu versteuern
Ins Ausland gelieferte oder dort erbrachte Leistungen unterliegen nicht der MwSt.-Pflicht. Aussderdem sind einzelne Umsätze von Gesetzes wegen von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Darunter fallen beispielsweise Versicherungsprämien, Mieterträge aus Liegenschaften, Zinserträge oder Erträge im Schulungsbereich. Auch bei diesen Ausnahmen gilt jedoch, dass meistens eine Versteuerung auf freiwilliger Basis stattfinden kann. Ein Beispiel hierzu liefert die Vermietung von Liegenschaften im Geschäftsbereich (wobei privat vermietete ausgenommen bleiben).
Freiwillige Umsatz-Versteuerung
Steuerpflichtige Unternehmen besitzen das Recht, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dabei kann er die ihm von Lieferanten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner geschuldeten Umsatzsteuer in Abzug bringen und muss nur die Steuer auf der Differenz zwischen Aufwand und Ertrag, der Marge, an den Fiskus abliefern.
Der Vorsteuerabzug ist allerdings ausgeschlossen, falls die anfallenden Vorsteuern zur Erzielung von ausgenommenen Umsätzen, zum Beispiel für die Liegenschaftsvermietung, verwendet werden. Mit der freiwilligen Versteuerung solcher Umsätze wird der Vorsteuerabzug jedoch trotzdem möglich. Vor allem im Immobilienbereich lassen sich durch eine freiwillige Versteuerung der Mieterträge teilweise nennenswerte Steuerersparnisse erzielen.
Die Abrechnungsmethoden
Für die Mehrwertsteuer stehen zwei Abrechnungsmethoden zur Wahl: die effektive Abrechnung und die Abrechnung mit Saldosteuersätzen (SSS).
Die Anwendung der SSS ist für Firmen mt järhlichem Umsatz von maximal 5,02 Millionen Franken und einer Steuerschuld von maximal 109’000 Franken pro Jahr möglich. Bei der Abrechnung mit SSS weist ein KMU auf seinen Kundenrechnungen ganz normal den ordentlichen Mehrwertsteuer-Satz von aktuell 8 Prozent aus. Bei der Abrechnung für die Steuerverwaltung rechnet er aber nur mit einen reduzierten Satz von aktuell 5.2 Prozent ab. Dafür verzichtet er jedoch auf den Vorsteuerabzug. Der Vorteil der SSS-Methode liegt in der administrativen Vereinfachung, da die Abrechnung lediglich halbjährlich einzureichen ist und das Erfassen der Vorsteuern in der Buchhaltung hinfällig wird. Nachteilig kann sich die Methode dann auswirken, wenn grössere Investitionen anstehen, weil dann der Vorsteuerabzug verloren geht. Denn in einem solchen Falle besteht die Gefahr, dass man zwecks Vereinfachung der Abrechnungsmethode auf viel Geld verzichtet. Nicht angewendet werden sollte die SSS-Methode überdies bei Firmen, die regelmässig mit Unterakkordanten arbeiten, da sich auch dort die fehlende Vorsteuerabzugsmöglichkeit negativ auswirkt.
In der Tabelle finden Sie die relevanten Unterschide zwischen den beiden Methoden:
Teilrevision des Gesetzes in Sicht
Stand jetzt wird die Teilrevision des Mehrwertsteuer-Gesetzes per anfang 2018 in Kraft treten. Auch wenn die Gesetzesanpassung für die meisten steuerpflichtigen KMUs keine signifikanten Veränderungen mit sich bringen wird, liegt die Schwierigkeit auch hier im Detail.
Eine wichtige neue Bestimmung bildet die Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen, die, um nur ein Beispiel zu nennen, Bauleistungen in der Schweiz erbringen. Bei vergleichbaren Firmen wird für die Bestimmung der Steuerpflicht in der Schweiz neuerdings auf den globalen Umsatz abgestellt.
Erbringt also ein deutscher Malerbetrieb in Deutschland einen Umsatz von mehr als 100’000 Franken, so wird er bei einer Tätigkeit in der Schweiz bereits ab dem ersten Auftrag steuerpflichtig. Somit ist er dann mehrwertsteuermässig einem Schweizer Unternehmen gleichgestellt. Es bleibt abzuwarten, wie diese neue Bestimmung in der Praxis schlussendlich auch kontrolliert und umgesetzt wird.
Leider wird mit den Neuerungen wieder vermehrt Bürokratie geschaffen. Beispielsweise soll bei der freiwilligen Versteuerung (Optierung), wo zurzeit der offene Ausweis genügt, künftig wieder ein Bewilligungsverfahren gelten. Mit der Gesetzesrevision wird sich die Verjährungsfrist von heute zehn Jahren auf neu 15 Jahre verlängern. Dies hat dann einen Einfluss auf die Aufbewahrung der relevanten Geschäftsunterlagen und führt in den Unternehmen ebenfalls zu etwas mehr Formalismus.