Bundesgericht verbietet tierische Bezeichnungen für vegane Produkte Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Bundes gegen die Verwendung von Bezeichnungen wie «planted chicken» für vegane Fleischersatzerzeugnisse gutgeheissen. Das Zürcher Verwaltungsgericht hatte sie nach einer Beschwerde der Produktionsfirma als zulässig erklärt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Bundes gegen die Verwendung von Bezeichnungen wie «planted chicken» für vegane Fleischersatzerzeugnisse gutgeheissen. Das Zürcher Verwaltungsgericht hatte sie nach einer Beschwerde der Produktionsfirma als zulässig erklärt.

Das Gesetz verbietet nicht, für fleischlose Produkte Bezeichnungen wie Filet, Steak oder Schnitzel zu verwenden. Verboten wäre hingegen die Bezeichnung «Kalbsbratwurst auf Sojabasis». (Adobe KI)

In einer öffentlichen Beratung hat das Bundesgericht am Freitag mit vier zu einer Stimme entschieden, dass die Verwendung von Tierbezeichnungen für vegane Produkte auf der Basis von Erbsenproteinen nicht zulässig ist. Die Konsumenten würden damit über den Inhalt des Produkts getäuscht, wie die Mehrheit des Richtergremiums befand.

Das Bundesgericht hat das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts aufgehoben. Das kantonale Labor Zürich muss der Firma Planted Foods mit Sitz in Kempttahl ZH nun eine Frist zur neuen Bezeichnung seiner Produkte setzen.

Die Produkte des Unternehmens sind gross mit «planted» und darunter in kleineren Buchstaben mit «chicken» oder «duck» angeschrieben. Der Verpackung ist zudem zu entnehmen, dass die Erzeugnisse aus Erbsenproteinen hergestellt werden.

Die Angaben über ein Lebensmittel müssen laut Gesetz den Tatsachen entsprechen, damit keine Täuschung stattfindet. Das Bundesgericht ist der Auffassung, mit der Verwendung des Begriffs «chicken» würden eben nicht Tatsachen wiedergegeben, weil in den Erzeugnissen der Kemptthaler Firma kein Fleisch beziehungsweise Poulet enthalten sei.

Europäisches Recht

Die Mehrheit der Richter wies darauf hin, dass das 2017 in Kraft getretene Lebensmittelgesetz auch mit dem Ziel revidiert worden sei, es mit der europäischen Gesetzgebung in Einklang zu bringen. So werde hier wie dort Poulet als Fleisch definiert. Diesen Begriff auf einem veganen Produkt zu verwenden, sei deshalb nicht möglich.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), das die Beschwerde eingereicht hatte, bezeichnet das Urteil als eine gute Nachricht für die Konsumenten, wie es in einer Mitteilung schreibt. Der Entscheid schaffe Rechtssicherheit. Es sei nun klar, dass Fleischersatzprodukte so gekennzeichnet werden müssten, dass sie nicht mit fleischhaltigen Produkten verwechselt werden könnten.

Das kantonale Labor Zürich untersagte der Beschwerdegegnerin im Jahr 2021 die Verwendung von Bezeichnungen wie «planted.chicken» oder «wie poulet». Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtete dies nach einer Beschwerde der Firma Planted Foods jedoch als zulässig.

Es war der Ansicht, dass die Angabe einer Tierbezeichnung den Konsumenten den Verwendungszweck des Produktes aufzeige. Allein mit der Sachbezeichnung «pflanzliches Lebensmittel aus Erbsenproteinen» werde nicht klar, wie das Erzeugnis verwendet werden könne.

«Kalbsbratwurst auf Sojabasis» verboten

Das Gesetz verbietet nicht, für fleischlose Produkte Bezeichnungen wie Filet, Steak oder Schnitzel zu verwenden. Verboten wäre hingegen die Bezeichnung «Kalbsbratwurst auf Sojabasis».

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) focht den Entscheid der kantonalen Vorinstanz vor Bundesgericht an. (Urteil 2C_26/2023 vom 2.5.2025)

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