Die aussergerichtliche Sanierung nach neuem Aktienrecht Mit der nun abgeschlossenen Aktienrechtsrevision wurden auch die Artikel über die «stille Sanierung» von Aktiengesellschaften einer Revision unterzogen. Verwaltungsräte aufgepasst.

Mit der nun abgeschlossenen Aktienrechtsrevision wurden auch die Artikel über die «stille Sanierung» von Aktiengesellschaften einer Revision unterzogen. Verwaltungsräte aufgepasst.

Was wird sich alles ändern mit der Aktienrevision? Rechtsanwalt Daniel Oehri von der Kanzlei Wenger Vieli gibt Auskunft.

Die abgeschlossene Aktienrechtsrevision wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Mit ihr wurden auch die Art. 725 ff. OR, welche die aussergerichtliche Sanierung beziehungsweise «stille Sanierung» von Aktiengesellschaften regeln, einer Revision unterzogen. So wurde einerseits der Konkursaufschub, als Sanierungsinstrument, aus dem Gesetz gestrichen. Als gerichtlich begleitetes Sanierungsverfahren wird somit ab nächstem Jahr nur noch das Nachlassverfahren nach Art. 293 ff. SchKG zur Verfügung stehen. Andererseits wurden die Vorgaben an die stille Sanierung klarer umschrieben und teilweise verschärft. Im Nachfolgenden sollen die wichtigsten Neuerungen im Bereich der aussergerichtlichen Sanierung kurz dargestellt werden.

Erhöhte Pflichten beim Kapitalverlust

Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe aus (a) Aktienkapital, (b) nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und (c) gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so muss der Verwaltungsrat wie bis anhin Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlustes ergreifen bzw. solche der Generalversammlung beantragen.

Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung allerdings neu vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Auf die Revision der letzten Jahresrechnung kann nur noch verzichtet werden, wenn sich der Verwaltungsrat für die Einleitung eines Nachlassverfahrens nach Art. 293 ff. SchKG entscheidet.

Klarstellungen bei der Überschuldung

Besteht hingegen begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft gar überschuldet ist (das heisst, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch ihre Aktiven gedeckt sind), hat der Verwaltungsrat unverzüglich einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- sowie zu Veräusserungswerten zu erstellen. Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann neu explizit verzichtet werden, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist. Der Verwaltungsrat hat die Zwischenabschlüsse ebenfalls – wie bei einem Kapitalverlust – durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen.

Bei einer Überschuldung hat der Verwaltungsrat wie bis anhin grundsätzlich das Konkursgericht oder Nachlassgericht zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Gerichts kann jedoch unterbleiben, wenn bestehende Gläubiger im Ausmass der Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderung stunden; hierbei muss neu der Rangrückritt aber nicht nur den geschuldeten Betrag, sondern zwingend auch die entsprechenden Zinsforderungen während der Dauer der Überschuldung umfassen. Ferner wird neu im Gesetz explizit festgehalten, dass eine Anzeige an das Gericht zunächst unterbleiben kann, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens jedoch innert 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden. Die explizite Beschränkung der stillen Sanierung auf maximal 90 Tage ist dabei zu bedauern, da sich diese strenge Frist wohl in manchen Fällen als zu kurz erweisen wird.

Fazit

Trotz der verschiedensten Klarstellungen im Rahmen der Aktienrechtsrevision, ist eine aussergerichtliche Sanierung, respektive eine stille Sanierung, nicht nur mit Chancen, sondern auch weiterhin mit verschiedensten Risiken, namentlich für den Verwaltungsrat, verbunden. Der umsichtige Verwaltungsrat ist daher gut beraten, sich auch unter dem neuen Recht zeitnah rechtlichen Beistand zu holen, um sich nicht nachträglich Verantwortlichkeitsansprüchen oder gar strafrechtlichen Sanktionen auszusetzen.

Daniel Oehri, LL.M., Rechtsanwalt, arbeitet als Senior Associate bei der Anwaltskanzlei Wenger Vieli. Er ist vorwiegend in den Bereichen Corporate & Commercial Law, Insolvenz und Venture Capital tätig.

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