Übertrag mit Folgen Ist die Unternehmensnachfolge erst einmal geregelt, sollten die nötigen Änderungen im Handelsregister nicht vergessen gehen. Ein fehlerhafter Übergang könnte sonst ungewünschte Konsequenzen haben. Diese Punkte gilt es besonders zu beachten.

Ist die Unternehmensnachfolge erst einmal geregelt, sollten die nötigen Änderungen im Handelsregister nicht vergessen gehen. Ein fehlerhafter Übergang könnte sonst ungewünschte Konsequenzen haben. Diese Punkte gilt es besonders zu beachten.

 

Eine erfolgreiche Nachfolgeregelung hat auch Auswirkungen auf das Handelsregister. Adobe Stock

Irgendwann kommt der Tag, an dem sich Unternehmerinnen und Unternehmer mit dem Thema Nachfolgeregelung auseinandersetzen müssen. Dabei sollten die Änderungen im Handelsregister nicht versäumt werden. Um einen fehlerfreien Übergang der Besitzverhältnisse zu gewährleisten, müssen einige Hürden genommen und potenzielle Risiken beachtet werden.

Von den rund 685 000 aktiven Firmen der Schweiz stellen Einzelunternehmen, Aktiengesellschaften und GmbH mit einem gesamthaften Anteil von rund 90 Prozent die häufigsten Unternehmensformen dar. Nachfolgend finden Sie daher einige der wichtigen Punkte, die im Rahmen einer Nachfolgeregelung bei diesen Unternehmen beachtet werden müssen.

Rechtsformspezifische Punkte

Bei Einzelunternehmen müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer beispielsweise berücksichtigen, dass der Wechsel der Inhaberin automatisch zur Löschung und gleichzeitigen Neueintragung des Unternehmens unter dem Namen der neuen Inhaberin führt. Dies ist auch der Fall, wenn der Familien- und der Firmenname gleich bleiben. Das Unternehmen erhält dadurch auch eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer. 

Aktiengesellschaften und GmbH sind hingegen von einem Wechsel der Besitzverhältnisse nicht betroffen, da sie mit dem Eintrag in das Handelsregister selbst ihre Rechtspersönlichkeit erhalten. Die Übertragung der Gesellschaft ist daher mit dem Verkauf der Aktien respektive der Stammanteile möglich. Dagegen sollten Unternehmerinnen und Unternehmer allfällig vorhandene Vorhand- und Vorkaufsrechte in den Statuten, die eine Übertragung der Stammanteile erschweren könnten, im Auge behalten.

Organhaftung der neuen Mandatsträger

In vielen Fällen beginnt die Regelung der Nachfolge mit der Aufnahme der entsprechenden Person in das geschäftsführende Organ, wie den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft oder die Geschäftsführung einer GmbH. Hierbei sollte man allerdings bedenken, dass gemäss Art. 754 des Obligationenrechts alle Mitglieder des Verwaltungsrats – und generell alle Personen, die sich mit der Geschäftsführung befassen – für einen allfälligen Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder auch fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Auch eine Übertragung dieser Aufgaben an eine Drittperson schützt vor der Organhaftung nicht, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass eine entsprechende Sorgfalt bei der Auswahl, Schulung und Überwachung dieser Person vorgenommen wurde.

Die erwähnten Pflichten werden ebenfalls im Obligationenrecht geregelt, wie beispielsweise für Mitglieder des Verwaltungsrates unter Art. 716a. Schäden in diesem Sinne können unter anderem durch eine mangelhafte ­Finanzkontrolle respektive -planung entstehen oder aufgrund einer verzögerten Benachrichtigung des Gerichts im Falle einer Überschuldung. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass neue Mandatsträger eingehend über ihre Pflichten aufgeklärt werden.

Vermeidung eines Mantelhandels

In gewissen Fällen kann es sein, dass ein zu übertragendes Unternehmen momentan über keine Geschäftstätigkeit mehr verfügt, jedoch weiterhin im Handelsregister eingetragen ist. Je nachdem wie lange die letzte Aktivität der Gesellschaft zurückliegt, kann eine Übertragung der Aktien oder der Stammanteile einen sogenannten Mantelhandel darstellen. Damit gemeint ist die Übertragung des Unternehmensmantels ohne den eigentlichen Inhalt, den eine Firma ausmacht. Das Handelsregisteramt kann anhand einer Kopie der aktuellen Geschäftsberichte prüfen, ob ein solcher Mantelhandel vorliegt.

Soll ein inaktives, im Handelsregister eingetragenes Unternehmen an eine neue Besitzerin oder einen Eigentümer übertragen werden, empfehlen wir daher die vorgängige Reaktivierung des Unternehmens. Im Fall einer wirtschaftlichen Neuausrichtung können im Zuge dieser Reaktivierung auch die entsprechenden Anpassungen bezüglich Firmennamen, Zweck sowie der eingetragenen Personen vorgenommen werden. Die Nachfolger könnten in diesem Sinne beispielsweise die Funktionen als Verwaltungsräte oder Geschäftsführer übernehmen.

Nachdem die Gesellschaft wirtschaftlich reaktiviert wurde, kann die Übertragung der Inhaberschaft mittels eines Verkaufs der Aktien respektive Stammanteile vorgenommen werden.

Liquidation und Löschung eines Unternehmens

In manchen Fällen kann es allerdings sinnvoller sein, das bestehende Unternehmen aufzulösen und durch ein neues zu ersetzen. In diesem Fall stellt der erste Schritt die Beschlussfassung durch die General- respektive Gesellschafterversammlung dar. Dabei müssen mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des Stammkapitals respektive die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte der Auflösung der Gesellschaft zustimmen. Dieser Beschluss muss zusätzlich durch einen Notar öffentlich beurkundet sowie dem Handelsregisteramt gemeldet werden. 

Nach der erfolgten Publikation der Liquidation muss zusätzlich mittels eines Schuldenrufs im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie in der von den Statuten vorgesehenen Form auf die Auflösung der Gesellschaft aufmerksam gemacht werden. Die effektive Liquidation der Gesellschaft wird dann vom Liquidator nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.

Luca Haubensak, Senior Marketing Manager B2B bei Moneyhouse in Zürich

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