Berufsbildner sollen Lernende auch bei Kurzarbeit ausbilden dürfen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sollen Lernende auch ausbilden dürfen, wenn sich ihr Betrieb in Kurzarbeit befindet. Der Ständerat hat einer entsprechenden Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zugestimmt.

Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sollen Lernende auch ausbilden dürfen, wenn sich ihr Betrieb in Kurzarbeit befindet. Der Ständerat hat einer entsprechenden Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zugestimmt.

 

Auch während Kurzarbeit soll Ausbildung im Betrieb möglich sein. Bild: pexels

Befänden sich Berufsbildnerinnen und Berufsbildner wegen Kurzarbeit nicht im Betrieb, bestehe die Gefahr, dass Lernende nicht angemessen ausgebildet werden könnten. Das schrieb der Bundesrat dem Ständerat zur Begründung der Vorlage.

Laut Parlamentsunterlagen konnten Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bereits während der Corona-Pandemie Lehrlinge dank einer Ausnahmeregelung im Covid-19-Gesetz ausbilden. Diese Bestimmung läuft Ende 2023 aus und soll nun ins AVIG übernommen werden.

Gesetzesänderung soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten

Der Ständerat stimmte einer Bestimmung zu, laut welcher der Bundesrat die Gesetzesänderung rückwirkend in Kraft setzen kann. Dafür seien die Voraussetzungen gegeben. Das sagte der Berichterstatter der vorberatenden Kommission, Hans Stöckli (SP/BE), im Rat.

Der Bundesrat möchte, dass die Änderungen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die AVIG-Änderung muss jetzt aber noch in den Nationalrat.

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