Bundesrat für besseren Arbeitsmarktzugang für ausländische Personen Der Bundesrat will den Zugang zum Arbeitsmarkt für ausländische Personen erleichtern. Dabei soll der vom Parlament beschlossene erleichterte Kantonswechsel für vorläufig Aufgenommene umgesetzt werden.

Der Bundesrat will den Zugang zum Arbeitsmarkt für ausländische Personen erleichtern. Dabei soll der vom Parlament beschlossene erleichterte Kantonswechsel für vorläufig Aufgenommene umgesetzt werden.

 

Das Parlament hat im Dezember 2021 beschlossen, den Kantonswechsel für vorläufig Aufgenommene zu erleichtern – noch ist die Änderung nicht in Kraft getreten. Bild: pexels

Zusätzlich will die Landesregierung die Bewilligungspflicht für Personen mit einer Härtefallbewilligung aufheben und die Meldepflicht lockern. Die Vernehmlassung zur Änderung der entsprechenden Verordnungen zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz dauert bis am 29. Mai 2023.

Für den erleichterten Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen ist präzisiert worden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbleib im Wohnkanton nicht zumutbar ist, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Arbeitsweg mehr als zwei Stunden dauere, der Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr nicht oder nur schwer erreichbar sei oder wenn kurzfristige Arbeitseinsätze geleistet werden müssten.

Das Parlament hat im Dezember 2021 beschlossen, den Kantonswechsel für vorläufig Aufgenommene zu erleichtern und so die Hürden bei der Arbeitsmarktintegration abzubauen. Bisher wurde diese Änderung aber nicht in Kraft gesetzt.

Weitere Änderungen in der Verordnung vorgesehen

Zusätzlich zu der Präzisierung der Gesetzesänderung sieht der Bundesrat zwei weitere Änderungen in den Verordnungen vor. Aufgehoben werden soll die Bewilligungspflicht für eine selbstständige oder unselbstständige Arbeit bei Personen mit einer Härtefallbewilligung.

Bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen soll zudem die Meldepflicht aufgehoben werden, wenn die Arbeit der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung dient und der Bruttomonatslohn maximal 600 Franken beträgt. Generell von der Meldepflicht befreit werden sollen zudem Personen, die ein Programm zur Vorbereitung auf die berufliche Grundausbildung besuchen.

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