So klappt es mit der Handelsregisteränderung Moneyhouse unterstützt seit fast zehn Jahren KMU bei der Durchführung von Handelsregisteränderungen. Dies beinhaltet eine breite Palette an Dienstleistungen, die alle wichtigen Mutationen umfassen.
Moneyhouse unterstützt seit fast zehn Jahren KMU bei der Durchführung von Handelsregisteränderungen. Dies beinhaltet eine breite Palette an Dienstleistungen, die alle wichtigen Mutationen umfassen.
Eine neue Unterschriftenregelung, eine ausgeschiedene Teilhaberin oder die Verlegung des Firmensitzes – immer wieder müssen KMU ihre Handelsregistereinträge an neue Gegebenheiten anpassen. Das sind die häufigsten Gründe für eine Mutation:
Änderung der Firmenadresse
Der Prozess hierfür ist abhängig von der juristischen Form des Unternehmens sowie der Gemeinde, in der sich der neue Firmensitz befindet. Wird bei diesem Umzug die Gemeinde gewechselt, kann – abhängig von der Rechtsform des Unternehmens – eine Anpassung der Statuten mit zusammenhängender, öffentlicher Beurkundung durch einen Notar nötig sein. Bei einem Kantonswechsel kommt immer die Neubeglaubigung der Unterschriften hinzu.
Anpassungen der eingetragenen Personen
Hierzu zählen Neueintragungen und Löschungen, genauso wie Veränderungen, die bereits eingetragene Leute betreffen. So müssen zum Beispiel an der Generalversammlung neu gewählte Mitglieder des Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen werden. Zudem ist zu beachten, dass die Informationen zu den eingetragenen Personen, wie beispielsweise der Wohnort oder deren Zeichnungsberechtigung, stets aktuell gehalten werden müssen.
Neuer Firmenname und Unternehmenszweck
Beachten Sie bitte, dass eine solche Änderung bei gewissen Rechtsformen, vor allem bei der AG und der GmbH, eine Anpassung der Statuten verlangen sowie eine damit einhergehende öffentliche Beurkundung durch einen Notar. Zusätzlich sind der Kreativität bei der Wahl des neuen Firmennamens sowie bei der Formulierung des Zwecks Grenzen gesetzt. Wichtig ist, dass der Zweck neutral formuliert ist und nicht im Widerspruch zur neuen Bezeichnung steht. Zudem darf der gewählte Firmenname nicht bereits vergeben oder irreführend sein. Dies gilt auch für eingetragene Marken oder Siegel. Moneyhouse führt hierzu eine umfassende Analyse des gewünschten Firmennamens und -zwecks durch und meldet Risiken bei der Verwendung des neuen Namens oder Zwecks vorab.
Liquidation und Löschung
Wird ein Unternehmen nicht mehr benötigt oder kann das Unternehmen aufgrund einer gesetzlichen Pflicht nicht mehr weiterbetrieben werden, muss es liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht werden. Bei einer GmbH oder AG besteht der erste Schritt darin, dass die Liquidation sowie die Wahl des Liquidators durch das oberste Organ beschlossen wird. Letzterer ist verantwortlich für die Durchführung der Liquidation und kann dabei entweder eine bereits im Handelsregister eingetragene Person oder eine Drittperson sein. Dieser Beschluss muss wiederum notariell beurkundet werden.
Nach der Eintragung der Liquidation im Handelsregister müssen zusätzlich drei Schuldenrufe publiziert werden. Der gesamte Prozess sowie die Publikation der Schuldenrufe kann von Moneyhouse übernommen werden. Zu beachten ist hierbei, dass diese Dienstleistung nicht durchgeführt werden kann, falls die Gesellschaft einen Kapitalverlust aufweist oder überschuldet ist.
Weitere Dienstleistungen
Darüber hinaus umfassen die Dienstleistungen von Moneyhouse die Eintragungen im Falle einer Kapitalerhöhung, der Änderungen der Revisionsstelle (Neueintragung oder Rücktritt [Opting-out] aus der Revisionspflicht) sowie die Mutation und Neueintragung bei Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz und im Ausland. Bezüglich Kapitalerhöhungen ist zu beachten, dass zwei zu beurkundende Beschlüsse für die Durchführung notwendig sind. Für das Opting-out kann in den Statuten eine öffentliche Beurkundung nötig sein.
Bei allen Änderungen, die eine öffentliche Beurkundung voraussetzen, arbeitet Moneyhouse eng mit einem Notar zusammen und übernimmt die Durchführung der Beurkundung. Das persönliche Erscheinen an der Beurkundung durch die Aktionäre oder Gesellschafter ist, ausser bei einer Kapitalerhöhung, nicht notwendig, wenn vorgängig eine Vollmacht ausgestellt wurde. Moneyhouse erstellt zudem alle notwendigen Unterlagen für die Durchführung der gewünschten Änderung, die dann nur noch unterzeichnet und im Original per Post retourniert werden müssen. Die administrative Abwicklung des Prozesses wird dann durch Moneyhouse vorgenommen.
Luca Haubensak ist Senior Marketing Manager B2B bei Moneyhouse in Zürich.
«KMU today»
Dieser Artikel ist im Rahmen der NZZ-Verlagsbeilage «KMU today» erschienen. Inhalt realisiert durch NZZ Content Creation. Hier geht es zu den NZZ-Richtlinien für Native Advertising.