Das Ende der Inhaberaktien – Das müssen Sie wissen Ein neues Gesetz bedeutet das Ende für die meisten Schweizer Inhaberaktien. Das müssen Unternehmen und Aktionäre nun wissen.

Ein neues Gesetz bedeutet das Ende für die meisten Schweizer Inhaberaktien. Das müssen Unternehmen und Aktionäre nun wissen.

Ab dem 1. November 2019 wird ein neues Gesetz in Kraft treten, welches Inhaberaktien grösstenteils abschafft. Nicht wenige Unternehmen und Aktionäre sind vom neuen Gesetz betroffen. Wir haben die wichtigsten Punkte im Folgenden zusammengefasst.

Was sind Inhaberaktien?

In der Schweiz unterscheidet man zwischen Inhaber- und Namensaktien. Namensaktien lauten auf den Namen des Eigentümers und müssen im Aktienregister eingetragen werden. Bei den Inhaberaktien hingegen macht der Besitz der Aktie den Besitzer zum Aktionär. Der Besitzer der Aktien ist dem Unternehmen also nicht zwingend bekannt.

Wieso sind Inhaberaktien problematisch?

Besonders die OECD sieht die Schweizer Inhaberaktien als problematisch an, denn wegen der Anonymität können sie leicht für Steuerhinterziehung oder Geldwäscherei verwendet werden. Die Abschaffung soll nun verhindern, dass die Schweiz auf der schwarzen Liste der OECD landen könnte.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien müssen diese innerhalb von 18 Monaten in Namensaktien umwandeln und die Statuten entsprechend im Handelsregister anpassen. Es kann sonst vorkommen, dass das Handelsregister alle anderen Statutenänderungen zurückweist, bevor die Anpassung gemacht wurde. Die Gesellschaft muss ausserdem eine Aufforderung zur Eintragung der Aktien versenden.

 

Statuten einfach online anpassen
Gibt es Inhaberaktien von Ihrem Unternehmen? Über unsere Plattform können Sie den Handelsregistereintrag Ihres Unternehmens ganz einfach mit wenigen Klicks anpassen. Übermitteln Sie uns Ihre Umwandlung der Inhaberaktien einfach im Feld „Statutenänderungen“ oder kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.

Welche Unternehmen sind nicht betroffen?

Inhaberaktien sind weiterhin erlaubt, wenn das Unternehmen Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekt ausgestaltet hat. Dies muss trotzdem im Handelsregister eingetragen werden.

Was bedeutet das für Aktionäre?

Inhaberaktionäre müssen sich beim Unternehmen melden und werden dann als Namensaktionäre im Aktienbuch eingetragen. Kommt man der Meldepflicht nicht nach, verliert man nach 5 Jahren alle mit den Aktien verbundenen Rechte.

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