Wann eine Liquidation unvermeidbar ist Eine Liquidation ist für Firmenbesitzer, aber auch für die Angestellten meistens eine emotionale Sache. Deshalb wird oft alles Mögliche versucht, um die Unternehmung zu retten. Dies ist jedoch nicht immer eine gute Idee.

Eine Liquidation ist für Firmenbesitzer, aber auch für die Angestellten meistens eine emotionale Sache. Deshalb wird oft alles Mögliche versucht, um die Unternehmung zu retten. Dies ist jedoch nicht immer eine gute Idee.

In der Schweiz macht der Gesetzgeber klare Vorgaben für Firmen in Schieflage. Verstösst ein Organ gegen diese Vorschriften, kann das in manchen Fällen ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Aus diesem Grund haben wir drei Situationen, die das Überleben eines Unternehmens gefährden können, in diesem Artikel näher beschrieben.

1. Insolvenz

Insolvenz bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlungsunfähigkeit kann sowohl von Privatpersonen wie auch von juristischen Personen angemeldet werden. Im Falle einer juristischen Person wird dafür unteranderem ein Gesellschafterbeschluss benötigt. Dieser muss dann dem Konkursrichter am Sitz der Unternehmung vorgelegt werden.

Die Folge einer Insolvenzerklärung ist der Konkurs der Person oder der Firma. Grundsätzlich ist es nicht strafbar, keine Insolvenz anzumelden. Trotzdem ist dieses Vorgehen nicht zu empfehlen. Wer nämlich im Bewusstsein um die Zahlungsunfähigkeit die Vermögenslage weiter verschlimmert, macht sich nach Artikel 165 des Strafgesetzbuches der Misswirtschaft schuldig. Dies kann mit Gefängnis von bis zu fünf Jahren gebüsst werden.

2. Kapitalverlust

Eine weitere bedrohliche Situation ist der Kapitalverlust. Ein Kapitalverlust besteht dann, wenn die Aktiven weniger als die Hälfte des Aktienkapitals und den gesetzlichen Reserven zusammen abdeckt. Tritt ein Kapitalverlust ein, muss der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung einberufen.

An dieser Generalversammlung müssen dann Sanierungsmassnahmen beantragt werden. Wird die Generalversammlung nicht einberufen können die entsprechenden Organe, also der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung, gemäss OR 754 persönlich haftbar gemacht werden und müssen den von Ihnen verursachte Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

3. Überschuldung

Noch gravierender als ein Kapitalverlust ist die Überschuldung. Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn der Bilanzverlust grösser als das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven zusammen ist.

Gibt es eine begründete Besorgnis für eine Überschuldung, so muss nach OR 725 umgehend eine Zwischenbilanz erstellt werden. Diese muss dann einem zugelassenen Revisor vorgelegt werden. Der Revisor beurteilt ob eine Überschuldung vorliegt oder nicht. Kommt er zum Schluss, dass eine Überschuldung vorliegt, müssen alle Aktiven bewertet werden. Stellt sich dann heraus, dass die Aktiven nicht ausreichen, um das Fremdkapital zu bedienen, muss ein Richter benachrichtigt werden. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2001 (BGE 116 II 533) haben die zuständigen Personen eine Toleranzfrist von vier bis sechs Wochen.

Diese gilt aber nur, wenn die Bedingungen gemäss OR 725a für einen Konkursaufschub zutreffen. Wenn der zuständige Richter benachrichtigt wurde, kann er drei unterschiedliche Entscheide fällen. Diese sind Konkurseröffnung, Konkursaufschub oder Nachlassstundung.

Da die Überschuldung eine gravierende Situation darstellt, muss der Verwaltungsrat schon früher Massnahmen ergreifen. Bereits wenn begründete Besorgnis bezüglich Überschuldung besteht, muss gehandelt werden. Dafür sind zum Beispiel auch Frühwarnzeichen einer unternehmerischen Schieflage zu beachten. Dazu zählt beispielsweise ein Cash Drain oder eine Verschlechterung der Liquiditätsgrade.

Auch im Falle einer Überschuldung können der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Des Weiteren kann eine verspätete Meldung wie bei der Insolvenz zum Straftatbestand Misswirtschaft führen, was wie erwähnt mit bis zu fünf Jahren Haft gebüsst werden.

Fazit

Auch wenn es für viele Personen schmerzhaft ist eine Firma zu liquidieren, so kann es sich in manchen Fällen durchaus lohnen, frühzeitig die Reissleine zu ziehen. Entscheidet man sich jedoch dazu den steinigen Weg zu gehen und eine Sanierung zu versuchen, ist es enorm wichtig, dass man die gesetzlichen Vorgaben einhält. Denn theoretisch ist es sogar bei einer Überschuldung möglich, die Firma zu retten. Das Risiko und die daraus entstehenden Konsequenzen sind aber sehr gross.
Selbstverständlich gibt es auch andere Gründe eine Firma zu Liquidieren. Wenn eine Firma beispielsweise keine Geschäftstätigkeit mehr hat, sollte Sie liquidiert und nicht verkauft werden. Die Gründe hierfür finden Sie in unserem Artikel «Die vermeintlichen Vorteile des Mantelhandels»

Update 1: Am Morgen des 9. April hat Bundesrätin Karin Keller-Sutter die Massnahmen bekannt gegeben, um die Schweiz vor möglichst vielen unnötigen Corona-Konkursen zu bewahren. Bis am Mittwoch 15. April sollen die entsprechenden Massnahmen ausgearbeitet werden. Als mögliche Massnahmen steht eine zwischenzeitliche Erlaubnis im Raum, dass bei Überschuldungen wegen Corona mit der Konkursanmeldung gewartet werden kann. Zudem wird eine befristete Stundung ins Auge gefasst. Somit soll KMUs die Möglichkeit gegeben werden, sich zu sanieren und Reorganisierungsmassnahmen einzuleiten. Dies soll jedoch nur für Firmen möglich sein, welche vor der Coronakrise noch gesund waren.

Update 2: Wie angekündigt hat der Bundesrat weitere Massnahmen beschlossen, um unnötige Konkurse von KMU aufgrund der aktuellen Coronakrise zu verhindern. KMU, die durch die Krise in Liquiditätsprobleme geraten, können unbürokratisch eine Stundung von maximal drei Monaten erhalten. Jedoch bestehen im Gegensatz zur normalen Nachlassstundung Einschränkungen. Lohnforderungen und Alimentenansprüche sind ausgenommen und müssen bezahlt werden. Des Weiteren kann die Pflicht zur Anzeige einer Überschuldung aufgehoben werden. Diese Massnahmen können jedoch nur von Firmen durchgeführt werden, welche vor der Coronakrise gesund waren. Ausserdem muss eine realistische Chance bestehen, dass die Überschuldung wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Betreibungsferien werden hingegen nicht verlängert.

Eine Liquidation mit Moneyhouse

Wer eine Firma liquidieren will, muss diese Absicht zu Beginn des Prozesses im Handelsregister eintragen. Wir erstellen alle notwendigen Unterlagen für Sie und lassen sie notariell beurkunden. Danach lassen wir die Änderungen im Handelsregister eintragen und publizieren die Schuldenrufe im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB.

Mehr Informationen zur Liquidation

Falls Sie sich unsicher sind, ob Sie eine Liquidation durchführen wollen, beraten wir Sie gerne. Vereinbaren Sie einen kostenlosen Beratungstermin oder kontaktieren Sie uns per Mail an [email protected].

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